Die wichtigsten Änderungen des GEG Gebäudeenergiegesetz 2020
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen, welche mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes GEG in Kraft treten, aufgeführt und erläutert:
Änderung | Erläuterung |
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Verpflichtende Nutzung von erneuerbaren Energien |
Gemäß des GEGs müssen sich Bauherren eines Neubaus für die Nutzung mindestens einer erneuerbaren Energiequelle entscheiden. Dies beinhaltet:
Besonders effizient sind Systeme, die erneuerbare Energien und kontrollierte Lüftungsanlagen kombinieren. Dabei müssen mindestens 15% des Wärme- und Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. |
Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien |
Im Neubau gibt es zukünftig die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien neben einer eigenen Produktion auch durch den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erfüllen, wenn dieser unmittelbar nach Herstellung oder vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird. Die Höhe der verwendeten Energiemenge bei Wohngebäuden unterscheidet den Fall, dass ein Stromspeicher eingesetzt wird oder nicht. Der Wert beträgt hier höchstens 30 bzw. 45 % vom Jahres-Primärenergiebedarf. |
Zusätzliche Angabe eines CO2-Faktors im Energieausweis |
Für jedes Gebäude, das neu errichtet, verkauft oder vermietet wird, muss ein Energieausweis ausgestellt werden. Neu ist, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes zusätzlich im Energieausweis angegeben werden muss. |
Einführung einer befristeten Innovationsklausel |
Mit der Einführung der Innovationsklausel wird eine neue Nachweismethode der GEG-Anforderungen eröffnet. Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs kann alternativ der energetische Nachweis über die Treibhausgasemissionen (CO2) des Gebäudes in Bezug auf ein entsprechendes Referenzgebäude erfolgen. Die Innovationsklausel ist bis Ende 2023 anwendbar und soll neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen setzen. |
Quartiersansatz für gemeinsame Erfüllung von Anforderungen bei Sanierungen |
Bisher wurde der jährliche Primärenergiebedarf nur auf Ebene einzelner Gebäude berücksichtigt. Mit dem Gebäudeenergiegesetz GEG wird es nun möglich, mehrere Gebäude bzw. einzelne Quartiere gemeinsam zu betrachten. Bewohner können bei einer Sanierung ihrer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung des GEG treffen. Dabei muss jedoch jedes einzelne Gebäude die Mindestanforderungen an die U-Werte der geänderten Außenbauteile erfüllen. |
Verbot von Öl- und Kohleheizungen |
Gemäß des GEG dürfen ab dem 1. Januar 2026 neue Heizkessel, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff laufen, nur noch eingebaut werden, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Allerdings bildet das Gebäudeenergiegesetz GEG eine Ausnahme, wenn
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Beratungspflicht bei Änderung an Bestandsgebäuden und dem Verkauf von Wohngebäuden |
Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. bei einer umfassenden Sanierung eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen muss der Käufer bzw. Sanierer seit Einführung des GEG 2020 ein Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird. |
Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude |
Für Neubauten ist es nun auch möglich, mit dem neuen Modellgebäudeverfahren den Energiestandard der Immobilie nachzuweisen. Hausbesitzer können dabei die Einhaltung der GEG-Anforderungen auf der Grundlage von Mindestqualitätsmaßnahmen belegen, ohne dass energetische Berechnungen erforderlich sind. Alles, was getan werden muss, ist die Größe des Gebäudes zu bestimmen und die anlagentechnische Ausrüstung auszuwählen, um diese mit einem Modellgebäude abzugleichen. |
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