Das Gebäudeenergiegesetz GEG

Das sollten Sie darüber wissen

Immobilien erzeugen momentan rund 35% des Energieverbrauchs in Deutschland. Sie sind verantwortlich für ca. 120 Millionen Tonnen CO2 im Jahr. Diese Emissionen sollen um mehr als 40 Prozent reduziert werden, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2030 zu erreichen. Um diesen Vorsatz zu erfüllen, regelt das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, seit dem 1. November 2020 die energetischen Standards für neu zu errichtende und zu sanierende Gebäude. Es gilt als Nachfolgeverordnung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und vereint weiterhin das Energiespargesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in sich.

Themenüberblick

Was ist das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020?

Das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 ist die Nachfolgeverordnung der Energieeinsparverordnung EnEV. Das Hauptziel des Gebäudeenergiegesetz ist der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden.


Dies betrifft vor allem:

  • Die zunehmende Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom bzw. zur Deckung des Energiebedarfs
  • Energieeinsparungen durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen Wärmeschutz
  • Erreichen der Klimaziele und Stärkung des Klimaschutzes

Es schafft so ein neues und einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen von Gebäuden, die Verwendung von Energieausweisen und für den Einsatz erneuerbarer Energien. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll ein möglichst klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 realisiert werden. Zum 01.01.2023 treten zudem gesetzliche Neuerungen in Kraft, welche die Bundesregierung im Juli 2022 beschlossen hat. Um die Klimaziele 2030 einzuhalten, wurden geltende Standards für Neubau und Bestandsgebäude überprüft und angepasst.

Die wichtigsten Informationen zum Gebäudeenergiegesetz 2020 im Überblick:

Für wen gilt das GEG Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz GEG gilt für alle Bauvorhaben mit Bauantragsstellung oder Bauanzeige ab dem 1. November 2020. Ist der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt, aber bis zum 01. November 2020 noch nicht genehmigt worden, kann der Bauherr optional die Ausführung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangen. Für Bauvorhaben, bei welchen der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt wurde, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG).

Der Aufbau des Gebäudeenergiegesetzes GEG

Das Gebäudeenergiegesetzt besteht im Wesentlichen aus 9 Teilen:

Teil 1 (§§ 1 – 10): Allgemeine Informationen

Teil 2 (§ 10–45): Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude

Teil 3 (§ 46–56): Bestimmungen zu Bestandsgebäuden

Teil 4 (§ 57–78): Anlagen zur Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung

Teil 5 (§ 79–88): Thematisierung von Energieausweisen

Teil 6 (§ 89–91): Bestimmungen zur finanziellen Förderung von erneuerbaren Energien 

Teile 7–9: Bestimmungen zu Sonderfällen sowie Vollzugs- und Übergangsvorschriften

Dabei werden die genauen Anforderungen im GEG wiederholt durch Verweise auf die DIN- Normen geregelt.

Die Anforderungen des GEG Gebäudeenergiegesetztes

Das GEG regelt einheitlich alle Ansprüche an Neubauten und Bestandsbauten bezüglich ihrer Energieeffizienz sowie ihres Anteils an erneuerbaren Energien und definiert die zu verwendenden Berechnungsverfahren und Normen.

Wussten Sie schon? Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen aus der EnEV wurde im GEG nicht wesentlich verschärft, um weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten zu vermeiden. Die Mindestanforderungen sind im Vergleich zu den vorigen Verordnungen also im Wesentlichen gleichgeblieben.

Jedoch sollen Gebäude weiterhin bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen. Das Gebäudeenergiegesetz GEG trägt somit wesentlich dazu bei, ein angenehmes Wohn- und Arbeitsklima zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu begrenzen.

Anforderungen an Neubauten:

Jedes neue Gebäude, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, muss als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Das bedeutet, der jährliche Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung ist gesetzlich begrenzt. Der verbleibende Bedarf muss durch die Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen abgedeckt werden.

Hinweis: Von einem Niedrigstenergiegebäude wird gesprochen, wenn ein Neubau höchstens 45–60 kWh/m² jährlichen Endenergiebedarf aufweist.

Um den Energiebedarf des Gebäudes zu ermitteln, werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwassererzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen sowie der Strom berücksichtigt, den diese Geräte im Betrieb benötigen.

Anforderungen an Bestandsbauten:

Bei Sanierungen gelten diese GEG Regelungen, wenn mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche erneuert werden. Bei diesen Sanierungen soll die Gebäudeenergieeffizienz verbessert, aber keineswegs verschlechtert werden. Dies wird sichergestellt, indem einzelne Gebäudebestandteile einen bestimmten U-Wert nicht überschreiten dürfen.

Hinweis: Der U-Wert gibt die Wärmemenge an, die pro Zeiteinheit durch einen Quadratmeter eines Bauteils hindurchgeht.

Bei umfassenden Modernisierungen wird hingegen eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt, indem die Primärenergie des gesamten Gebäudes berechnet wird (diese darf ca. 85 Prozent höher sein als bei einem Neubau).

gebaeudeenergieggesetz-exkurs

Exkurs: Austausch- und Nachrüstpflichten

Für alle Mehrfamilienhäuser, die nach 2002 errichtet wurden, gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, die unabhängig von einer geplanten Sanierung umgesetzt werden müssen. Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen, sollten Sie die folgenden Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

× Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind müssen ausgetauscht werden.

× Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.

× Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen sollten schon bis 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie nicht den "Mindestwärmeschutz" (normalerweise vier Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen.

Wir finden den richtigen Lüfter für Ihr Bauvorhaben
Mit Luftbude-Garantie

Die wichtigsten Änderungen des GEG Gebäudeenergiegesetz 2020

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen, welche mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes GEG in Kraft treten, aufgeführt und erläutert:

Änderung Erläuterung

Verpflichtende Nutzung von erneuerbaren Energien

Gemäß des GEGs müssen sich Bauherren eines Neubaus für die Nutzung mindestens einer erneuerbaren Energiequelle entscheiden.

Dies beinhaltet:

  • Photovoltaik- und Solaranlagen
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie Brennstoffzellenheizung, die Biomethan zu Strom und Wärme umwandeln
  • Erneuerbarer Fern- sowie Abwärme

Besonders effizient sind Systeme, die erneuerbare Energien und kontrollierte Lüftungsanlagen kombinieren.

Dabei müssen mindestens 15% des Wärme- und Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien

Im Neubau gibt es zukünftig die Möglichkeit, die Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien neben einer eigenen Produktion auch durch den Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erfüllen, wenn dieser unmittelbar nach Herstellung oder vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt wird.

Die Höhe der verwendeten Energiemenge bei Wohngebäuden unterscheidet den Fall, dass ein Stromspeicher eingesetzt wird oder nicht. Der Wert beträgt hier höchstens 30 bzw. 45 % vom Jahres-Primärenergiebedarf.

Zusätzliche Angabe eines CO2-Faktors im Energieausweis

Für jedes Gebäude, das neu errichtet, verkauft oder vermietet wird, muss ein Energieausweis ausgestellt werden.

Neu ist, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes zusätzlich im Energieausweis angegeben werden muss.

Einführung einer befristeten Innovationsklausel

Mit der Einführung der Innovationsklausel wird eine neue Nachweismethode der GEG-Anforderungen eröffnet. Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs kann alternativ der energetische Nachweis über die Treibhausgasemissionen (CO2) des Gebäudes in Bezug auf ein entsprechendes Referenzgebäude erfolgen.

Die Innovationsklausel ist bis Ende 2023 anwendbar und soll neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen setzen.

Quartiersansatz für gemeinsame Erfüllung von Anforderungen bei Sanierungen

Bisher wurde der jährliche Primärenergiebedarf nur auf Ebene einzelner Gebäude berücksichtigt. Mit dem Gebäudeenergiegesetz GEG wird es nun möglich, mehrere Gebäude bzw. einzelne Quartiere gemeinsam zu betrachten. Bewohner können bei einer Sanierung ihrer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung des GEG treffen.

Dabei muss jedoch jedes einzelne Gebäude die Mindestanforderungen an die U-Werte der geänderten Außenbauteile erfüllen.

Verbot von Öl- und Kohleheizungen

Gemäß des GEG dürfen ab dem 1. Januar 2026 neue Heizkessel, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff laufen, nur noch eingebaut werden, wenn der Heizbedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien gedeckt wird. 

Allerdings bildet das Gebäudeenergiegesetz GEG eine Ausnahme, wenn

  • es keinen Gasanschluss gibt.
  • der Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht realisierbar ist.
  • die Nutzung erneuerbarer Energien nicht möglich ist.

Beratungspflicht bei Änderung an Bestandsgebäuden und dem Verkauf von Wohngebäuden

Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. bei einer umfassenden Sanierung eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen muss der Käufer bzw. Sanierer seit Einführung des GEG 2020 ein Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird. 

Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude

Für Neubauten ist es nun auch möglich, mit dem neuen Modellgebäudeverfahren den Energiestandard der Immobilie nachzuweisen.

Hausbesitzer können dabei die Einhaltung der GEG-Anforderungen auf der Grundlage von Mindestqualitätsmaßnahmen belegen, ohne dass energetische Berechnungen erforderlich sind. Alles, was getan werden muss, ist die Größe des Gebäudes zu bestimmen und die anlagentechnische Ausrüstung auszuwählen, um diese mit einem Modellgebäude abzugleichen.

Neuerungen im GEG 2023

Im Juli 2022 haben Bundestag und Bundesrat dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor zugestimmt. Mit Blick auf die Klimaschutzziele der Bundesregierung wurden im Zuge dessen auch einige Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen, welche zum 01.01.2023 in Kraft treten sollen. Welche Änderungen das im Detail sind und was sie bedeuten, haben wir im Folgenden aufgelistet:

Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf wird von bisher 75 Prozent auf nun 55 Prozent des Referenzgebäudes gesenkt. Damit ist der Standard für Neubauten anspruchsvoller. Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz wurden nicht verschärft.

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindeststandards von Neubauten auf das Effizienzhaus-55-Niveau, werden auch die entsprechenden Nachweisverfahren angepasst. Anlagevarianten mit Gasheizungen sind im GEG 2023 nicht mehr umsetzbar und Biomasse-basierte Heizungen nur noch zulässig, wenn sie mit einer solarthermischen Heizung kombiniert werden, welche für die Bereitstellung von Trinkwasser genutzt wird. Sofern Anlageoptionen nicht im vereinfachten Nachweisverfahren aufgeführt werden, können sie weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar sein. Dies stellt sicher, dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen bleibt.

Diese Änderung präzisiert, dass die gegenüber dem fossilen Energieträger abgesenkten Primärenergiefaktoren bei Gemischen aus fossilen und biogenen Brennstoffen nur für den biogenen Prozentsatz und nicht für das komplette Gemisch anzuwenden sind.

Da es durch verschiedene Regelungen widersprüchliche Anreize zur Nutzung und Einspeisung erneuerbarer Energien gab, wurden die entsprechenden Absätze gestrichen. So wird die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien künftig auch dann möglich sein, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die Streichung hat weiterhin eine Vereinfachung im Nachweisverfahren zur Folge.

Der § 91 hält fest, dass bauliche Maßnahmen nur dann förderfähig sind, wenn sie über die Anforderungen des GEG hinausgehen. Maßnahmen, welche lediglich zur Erfüllung des GEG dienen, sind nicht förderfähig.

Diese Maßnahme hat zum Ziel, eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder fossiler Energie zu beheben und ändert das System zur Bewertung der Energieträger in Wärmenetzen.

Um geflüchteten Menschen schnell und unbürokratisch Wohnraum anbieten zu können, wurden befristet bis Ende 2024 Erleichterungen für die Nutzungsänderung an bestehenden Gebäuden zugunsten der Unterbringung geflüchteter Menschen eingeführt. Der Mindestwärmeschutz nach den technischen Regeln muss dabei sichergestellt werden.
 
 
 

Das Wichtigste im Überblick - Das Gebäudeenergiegesetz PDF

Gerne können Sie die Informationen aus diesem Fachartikel auch im Gebäudeenergiegesetz PDF downloaden.

Zum Download des Gebäudeenergiegesetz PDF

Lüftungsanlagen nach dem Gebäudeenergiegesetz

Für jedes Gebäude, das neu gebaut oder energetisch saniert wird, müssen eine Vielzahl an energieeffizienten Maßnahmen umgesetzt werden (Bsp.: Dämmung der Gebäudehülle). Ziel ist es dabei, ein möglichst luftundurchlässiges Gebäude zu errichten, um Wärmeverluste zu verhindern und dadurch Energie einzusparen. Dabei ist jedoch wichtig, dass aus Gesundheits- und Kostengründen ein Mindestluftwechsel mit frischer Außenluft gewährleistet ist. In der Regel ist dieses Ziel, ohne ein zentrales oder dezentrales Lüftungssystem kaum mehr zu erreichen. Ein ungenügender Luftaustausch gefährdet dabei die Gesundheit der Bewohner, vor allem aber die Gebäudesubstanz. Daher ist eine mechanisch unterstützte Lüftung von Immobilien, die das GEG erfüllen, fast unvermeidlich und sollte rechtzeitig in die Baumaßnahme mit eingeplant werden.

Lüftungskonzept muss nach dem Gebäudeenergiegesetz die folgenden Bestimmungen erfüllen:

Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Erfüllung des Gebäudeenergiegesetzes GEG

Wenn Sie planen, ein neues Gebäude zu errichten oder ein bestehendes energieeffizient zu sanieren, beachten Sie unbedingt alle neuen Richtlinien und Verpflichtungen, da bei Nichteinhaltung eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann. Viele Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgen, können jedoch auch staatlich bezuschusst werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihr Neubau- oder Sanierungsprojekt fördern können, um so die Kosten nicht allein tragen zu müssen. Ein Beispiel dafür sind die Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW.

 

Planen Sie einen Neubau oder energetische Sanierung mit Lüftungsanlage?

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Lüftungsprojekt mit einer neutralen Fachberatung sowie mit einer kostenfreien Lüftungsplanung für Ihr Gebäude.

 

 

Ihre Vorteile bei Luftbude

5 Jahre Garantie
Lebenslanges Umtauschrecht
Tiefpreisgarantie
Kostenfreie Planung
Vermittlung Handwerker
Alle Nachweise
Sofort-Hilfe-Hotline


Jetzt Lüftungslösung anfragen


 

Adrian Junger - Sachverständiger Richtlinien im Bereich Lüftung
Über den Autor...
Mein Name ist Adrian Junger und ich bin auf die Richtlinien im Bereich der Lüftungstechnik spezialisiert. Ich kenne mich bestens mit den aktuellen Vorschriften und Anforderungen aus und berate meine Kunden auch umfassend zu möglichen Fördermöglichkeiten. Die Zusammenarbeit mit Luftbude gibt mir einen sehr guten Einblick in den gesamten Lüftungsmarkt.
Adrian Junger, Sachverständiger Richtlinien im Bereich Lüftung


Quellennachweis
Für diesen Artikel wurden Erfahrungswerte mehrerer Lüftungsexperten, Bausachverständiger, Handwerker sowie Hersteller aufgearbeitet und zusammengefasst. Als Grundlage dienen hierfür aktuelle Normen, Gutachten sowie neutrale Prüfprotokolle unabhängiger Messdienstleister. 

Über 10.000 Kunden vertrauen Luftbude