Das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 – das sollten Sie darüber wissen
Immobilien erzeugen momentan rund 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland. Sie sind verantwortlich für ca. 120 Millionen Tonnen CO2 im Jahr. Diese Emissionen sollen um mehr als 40 Prozent reduziert werden, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2030 zu erreichen.
Um diesen Vorsatz zu erfüllen regelt das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, seit dem 1. November 2020 die energetischen Standards für neu zu errichtende und zu sanierende Gebäude. Es gilt als Nachfolgeverordnung der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Alle Themen im Überblick:
- Was ist das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020?
- Für wen gilt das GEG Gebäudeenergiegesetz?
- Der Aufbau des Gebäudeenergiegesetz GEG
- Die Anforderungen des GEG Gebäudeenergiegesetz
- Die wichtigsten Änderungen des Gebäudeenergiegesetz GEG 2020
- Lüftungsanlagen nach dem Gebäudeenergiegesetz
- Fördermöglichkeiten bei Maßnahmen zur Erfüllung des Gebäudeenergiegesetzes GEG
Was ist das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020?
Das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 ist die Nachfolgeverordnung der Energieeinsparverordnung EnEV. Das Hauptziel des Gebäudeenergiegesetz ist der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden.
Dies betrifft vor allem:
- Die zunehmende Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom bzw. zur Deckung des Energiebedarfs
- Energieeinsparungen durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen Wärmeschutz
- Erreichen der Klimaziele und Stärkung des Klimaschutzes
Es schafft so ein neues und einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen von Gebäuden, die Verwendung von Energieausweisen und für den Einsatz erneuerbarer Energien.
Mit dem GEG Gebäudeenergiegesetz soll ein möglichst klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 realisiert werden. Im Jahr 2023 will die Regierung die geltenden Standards für Neubau und Bestandsgebäude überprüfen, um die Klimaziele 2030 einzuhalten.
Die wichtigsten Informationen zum Gebäudeenergiegesetz 2020 im Überblick:
- Das Gebäudeenergiegesetz ist ein deutsches Bundesgesetz zur Einsparung von Energie.
- Im GEG 2020 ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen sollen.
- Es gilt für alle künftigen Neubauten, sowohl private Wohngebäude als auch öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude, und für energetische Sanierungsmaßnahmen.
- Das GEG vereinheitlicht das Energieeinsparrecht, indem es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenfasst und ablöst.
- Dadurch wurden die Maßnahmen im Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 sowie das Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt.
Für wen gilt das GEG Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz GEG gilt für alle Bauvorhaben mit Bauantragsstellung oder Bauanzeige ab dem 1. November 2020.
Ist der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt, aber bis zum 01. November 2020 noch nicht genehmigt worden, kann der Bauherr optional die Ausführung nach dem Gebäudeenergiegesetz GEG verlangen.
Für Bauvorhaben, bei welchen der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt wurde, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Der Aufbau des Gebäudeenergiegesetzes GEG
Das Gebäudeenergiegesetzt besteht im Wesentlichen aus 9 Teilen:
- Teil 1 (§§ 1 – 10): Allgemeine Informationen
- Teil 2 (§ 10–45): Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude
- Teil 3 (§ 46–56): Bestimmungen zu Bestandsgebäuden
- Teil 4 (§ 57–78): Anlagen zur Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung
- Teil 5 (§ 79–88): Thematisierung von Energieausweisen
- Teil 6 (§ 89–91):Bestimmungen zur finanziellen Förderung von erneuerbaren Energien
- Teile 7–9: Bestimmungen zu Sonderfällen sowie Vollzugs- und Übergangsvorschriften

Dabei werden die genauen Anforderungen im GEG wiederholt durch Verweise auf die DIN-Normen geregelt.
Die Anforderungen des GEG Gebäudeenergiegesetztes
Das GEG regelt einheitlich alle Ansprüche an Neubauten und Bestandsbauten bezüglich ihrer Energieeffizienz sowie ihres Anteils an erneuerbaren Energien und definiert die zu verwendenden Berechnungsverfahren und Normen.
Wussten Sie schon?: Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen aus der EnEV wurde im GEG nicht wesentlich verschärft, um weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten zu vermeiden. Die Mindestanforderungen sind im Vergleich zu den vorigen Verordnungen also im Wesentlichen gleichgeblieben.
Jedoch sollen Gebäude weiterhin bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen. Das Gebäudeenergiegesetz GEG trägt somit wesentlich dazu bei, ein angenehmes Wohn- und Arbeitsklima zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu begrenzen.
Anforderungen an Neubauten:
Jedes neue Gebäude, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, muss als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Das bedeutet, der jährliche Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung ist gesetzlich begrenzt. Der verbleibende Bedarf muss durch die Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen abgedeckt werden.
Hinweis: Von einem Niedrigstenergiegebäude wird gesprochen, wenn ein Neubau höchstens 45–60 kWh/m² jährlichen Endenergiebedarf aufweist.
Um den Energiebedarf des Gebäudes zu ermitteln, werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwassererzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen sowie der Strom berücksichtigt, den diese Geräte im Betrieb benötigen.
Anforderungen an Bestandsbauten:
Bei Sanierungen gelten diese GEG Regelungen, wenn mehr als zehn Prozent der Bauteilfläche erneuert werden. Bei diesen Sanierungen soll die Gebäudeenergieeffizienz verbessert, aber keineswegs verschlechtert werden.
Dies wird sichergestellt, indem einzelne Gebäudebestandteile einen bestimmten U-Wert nicht überschreiten dürfen.
Hinweis: Der U-Wert gibt die Wärmemenge an, die pro Zeiteinheit durch einen Quadratmeter eines Bauteils hindurchgeht.
Bei umfassenden Modernisierungen wird hingegen eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt, indem die Primärenergie des gesamten Gebäudes berechnet wird (diese darf ca. 85 Prozent höher sein als bei einem Neubau).
Exkurs: Austausch- und Nachrüstpflichten
Für alle Mehrfamilienhäuser, die nach 2002 errichtet wurden, gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, die unabhängig von einer geplanten Sanierung umgesetzt werden müssen. Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen, sollten Sie die folgenden Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllen.
- Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind müssen ausgetauscht werden.
- Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
- Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen sollten schon bis 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie nicht den "Mindestwärmeschutz" (normalerweise 4 Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen.